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Sonntag, 21. Oktober 2012

Fanatismus oder Diskriminierung?

In der vergangenen Woche berichtete Spiegel-Online über ein womöglich wegweisendes Urteil des Berliner Arbeitsgerichts im Kopftuchstreit. Ein Berliner Zahnarzt wurde zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von 1470 Euro verurteilt, weil er einer muslimischen Bewerberin einen Job als Zahnarzthelferin nur unter der Prämisse anbot, dass diese ihr Kopftuch nicht bei der Arbeit trage. Obwohl das Urteil von März datiert, wurde es erst jetzt bekannt. 

Warum wird so ein Urteil erst ein halbes Jahr später publik? Der Fall ist zweifellos von großem öffentlichen Interesse, da das Urteil weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Es ist das erste Urteil, das sich explizit auf die Privatwirtschaft bezieht. Alle bisher erfolgten Richtersprüche bezogen sich lediglich auf das Tragen von Kopftüchern im öffentlichen Dienst.

Warum also wird ein so wichtiges Urteil der Öffentlichkeit verschwiegen? Fürchtete das Gericht womöglich eine neue öffentliche Debatte? Wäre es nicht verpflichtend, die Bevölkerung über solch bedeutungsvolle Gerichtsurteile zu informieren? Von wegen „im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil“. Solche Urteile sind sicher nicht im Sinne des Volkes. Sie werden von Leuten gefällt, die sich stets auf die Seite der vermeintlich Schwachen und Unterdrückten schlagen und dabei jeglichen Sinn für die Realität verloren haben. Oftmals ist es aber auch die schiere Angst, die Richter dazu bewegt, im Sinne einer gewissen Minderheit zu entscheiden.

Doch werfen wir zunächst einen Blick auf das oben erwähnte Urteil. Es geht um das Tragen eines Kopftuches bei der Arbeit. Im Grunde lässt sich das Kopftuch auf zwei Weisen betrachten. Entweder es ist ein gewöhnliches Kleidungsstück ohne tiefere Bedeutung, oder es ist ein religiöses, mitunter auch politisches Symbol. In vielen beruflichen Umfeldern ist das Tragen gewisser Kleidung schlicht unangebracht. Dazu gehören in den meisten Fällen z.B. kurze Hosen, bauchfreie Tops, aber auch jegliche Kopfbedeckungen. Meines Wissens hat sich noch niemand angeschickt, gegen diese Vorschriften Klage zu erheben.

Handelt es sich jedoch um religiöse Kleidung bzw. ist das Tragen des Kopftuches eine religiöse Praktik, so wiegt der Fall anders. Als erstes dürfte sich hier doch die Frage stellen, was überhaupt unter religiöser Kleidung verstanden wird. Wenn das Kopftuch unter den Schutz der Religionsausübung fällt, müsste dies doch eigentlich auch für die Mönchskutte, ja sogar für die Burka gelten. Ist das Tragen einer Burka auf der Arbeit erlaubt? Wie kann und darf da rechtlich unterschieden werden? Ist es möglich das Tragen der einen religiösen Kleidung zu erlauben, während das einer anderen aber verboten wird?

Aufgrund der gesetzlich garantierten Religionsfreiheit, darf ich mich nicht nur frei für eine Religion entscheiden, es steht mir sogar frei, eine neue Kirche zu gründen. Anhänger des Pastafarianismus (Religions-Persiflage) betrachten das Tragen eines Nudelsiebs auf dem Kopf z.B. auch als Ausübung ihrer Religion. Es dürfte aber zumindest fraglich sein, ob das Berliner Arbeitsgericht auch dann im Sinne der Klägerin entschieden hätten, wenn diese um ihr Recht auf das Tragen eines Nudelsiebs bei der Arbeit gekämpft hätte.

Halten wir also fest: Rechtlich gesehen ist es unzulässig, zwischen Religionen zu unterscheiden. In der Konsequenz müsste Arbeitnehmern das Tragen jeglicher religiöser Kleidung und Symbole bei der Arbeit erlaubt werden. Einschließlich der verrücktesten und absurdesten überhaupt vorstellbaren Kleidung. Wo soll das enden?

Betrachten wir nun mal die Sicht des Arbeitgebers. Kein Unternehmen kann es sich leisten, die Wünsche, Vorstellungen und Erwartungen der Kunden zu ignorieren. Das betrifft selbstverständlich auch die Außendarstellung und insbesondere bei direktem Kundenkotakt auch das Auftreten und das äußere Erscheinungsbild der Repräsentanten. Man stelle sich nur mal vor, eine ungepflegte, womöglich sogar noch stinkende Person mit zahlreichen Gesichtspiercings, -Tattoos, grünen Haaren und schwarzen bis nicht vorhandenen Zähnen bewirbt sich als Hotelfachfrau/-mann und wird prompt wieder nach Hause geschickt.

Ist das auch Diskriminierung? Schließlich hatte diese reizende Person ja gar keine Chance sich zu beweisen und wurde schlicht aufgrund von Äußerlichkeiten abgelehnt. Was unterscheidet diese Person von der Kopftuchträgerin? Sind doch schließlich beides Menschen! – Der einzige Unterschied ist, dass die eine Person ihre Religion offen zur Schau stellt, während sie bei der anderen unerkennbar oder nicht vorhanden ist. Warum wird der Religion in einem säkularen Staat eine solche Sonderstellung eingeräumt? Warum kann und darf es Unterschiede bei der Diskriminierung aus religiösen und nicht religiösen Gründen geben?

Eines ist doch ganz klar: Potentiell setzt sich ein Arbeitgeber bei der Auswahl seiner Angestellten stets dem Verdacht der Diskriminierung aus. In vielen Fällen wird es mehrere Bewerber unterschiedlicher Geschlechter, Hautfarben, Religionen, Haar-, Augenfarben usw. geben. Soll nun jeder, der abgelehnt wurde aufgrund eines Alleinstellungsmerkmals Klage erheben können? Wo soll das enden?

Darüber hinaus muss die Frage gestattet sein, warum das Recht der Frau auf die Religionsausübung am Arbeitsplatz höher eingeschätzt wird, als das Recht des Zahnarztes, im Interesse seiner eigenen Praxis über die Arbeitskleidung seiner Angestellten zu entscheiden. Im Prinzip ist eine Arztpraxis auch nur ein Dienstleistungsbetrieb und steht folglich in Konkurrenz zu Mitbewerbern. Sollten Patienten Anstoß an besagtem Kopftuch nehmen, geht das zu Lasten der Praxis.

Sofern das Recht auf die Religionsausübung am Arbeitsplatz schützenswert, ja sogar von größerer Bedeutung als die Arbeit selbst ist, so stellt sich auch hier wieder die Frage, wo das enden soll. Wäre es auch noch vertretbar im Büro oder sonst wo stündlich einen Teppich auszurollen und zu beten? Ist das noch Bestandteil des Rechts auf freie Religionsausübung? Falls nicht, warum nicht?

Könnte es womöglich sein, dass sich Arbeitskollegen und Kunden durch die Religionsausübung am Arbeitsplatz gestört, provoziert oder gar verletzt fühlen? Ja, das kann sogar sehr gut sein. Das Kopftuch ist zweifellos ein Symbol einer fundamentalistischen, mitunter sogar fanatischen Auslegung der Religion. Es ist einer freiheitlichen, aufgeklärten und säkularen Gesellschaft diametral entgegengesetzt. Das Tragen kann also durchaus als politisches Statement und als Angriff auf diese Gesellschaft und ihr Wertesystem ausgelegt werden.

Allein die Tatsache, dass die Frau nicht einmal für einen Job bereit ist, das Kopftuch nur während dieser Tätigkeit abzulegen, zeugt doch von religiösem Fanatismus. Niemand wollte hier Einfluss auf ihr Privatleben, ihre Überzeugungen oder ihre Religion nehmen. Es ging lediglich um das Auftreten bei der Arbeit. In dieser Kultur, in unserer aufgeklärten Gesellschaft, ist das Tragen eines Kopftuchs bei der Arbeit schlicht unangebracht. Wem das Tragen eines Kopftuches wichtiger ist, als der Job selbst, respektiert die Werte und Normen dieser Gesellschaft nicht und ist nicht Willens, sich zu integrieren. Ein solcher Mensch zieht sich in eine Parallelgesellschaft zurück.

Einer religiösen Fanatikerin Schadensersatz zuzusprechen, weil sie nicht bereit ist, sich anzupassen und zu integrieren, ist ein Skandal! Religion ist Privatsache! Sie hat am Arbeitsplatz nichts verloren. Und das ist auch gut so. Die Urteilsbegründung öffnet dem Wahnsinn Tür und Tor. Wie ausführlich erläutert, lässt sich nahezu jeglicher Wahnsinn unter dem Deckmantel der Religion rechtfertigen. Kinder werden verstümmelt, Tiere auf bestialische Weise geschächtet, Hass und Intoleranz geschürt... Wo soll das alles enden?

Es ist Aufgabe des Staates, die Bürger vor diesem Wahnsinn zu schützen. Gesetze, wie auch Religionen sind dazu da, den Menschen zu dienen. Nicht umgekehrt!

Freitag, 31. August 2012

Ausspioniert und abGEZockt: Der Gebühren-Irrsinn

Es ist beschlossene Sache. Ab 2013 muss jeder Haushalt eine Zwangsabgabe für die Öffentlich-Rechtlichen entrichten. Dabei ist es vollkommen gleich, ob man überhaupt Empfangsgeräte besitzt oder nicht. Dieser Gebühr kann sich niemand mehr entziehen. Da wirkt es wie blanker Hohn, dass sich die Gebühr künftig „Beitrag“ schimpft!

Beitrag? Einen solchen entrichte ich für meinen heimischen Sportverein. Und zwar zu dessen Unterstützung und absolut freiwillig! Der Rundfunk-„Beitrag“ ist aber alles andere als freiwillig. Ich kann weder Austreten, noch habe ich ein demokratisches Recht auf Mitbestimmung. Das ist kein Beitrag, das ist eine Zwangsabgabe, eine Steuer.

Doch damit nicht genug, der Irrsinn geht noch weiter. Um auch wirklich jedem auf die Schliche zu kommen, werden Vermieter verpflichtet, der GEZ Auskunft über ihre Mieter zu erteilen. Darüber hinaus ist es der GEZ sogar gestattet aktuelle Melderegister zu durchforsten. Damit verfügt sie übrigens über mehr Kompetenzen als Strafverfolgungsbehörden. Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und Demokratie werden völlig außer Kraft gesetzt. Orwell lässt grüßen.

Schätzungen zufolge dürften sich die zukünftigen Einnahmen Eintreibungen der Öffentlich-Rechtlichen auf ca. 8 – 10 Milliarden Euro belaufen. Wer jetzt aber glaubt, dass die Sender über die Verwendung der Gelder Rechenschaft ablegen müssten, ist auf dem Holzweg. Wohin das Geld letztendlich wandert, bleibt ein Geheimnis.

Mit dem ursprünglichen öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung hat die Praxis der Öffentlich-Rechtlichen freilich schon längst nichts mehr zu tun. Es gibt mittlerweile sage und schreibe 23! öffentlich-rechtliche Fernsehsender, 80! Hörfunksender, zahlreiche Online-Mediatheken und sogar Smartphone-Apps. Die größte Gebühren-Verschwendung ist jedoch zweifellos die Übertragung der Fußball Champions-League.

Das ZDF hat sich die Übertragungsrechte übrigens satte 50 Millionen Euro kosten lassen. Ein Preis, bei dem die private Konkurrenz ausgestiegen ist. Das muss man sich wirklich mal auf der Zunge zergehen lassen: Ein gebührenfinanzierter Sender - dessen Budget dank der lächerlich hohen Gebühren praktisch unerschöpflich ist – sticht sämtliche Privatsender aus. Das ist Wettbewerbsverzerrung par excellence.

Mal ganz davon abgesehen, dass es sich dabei um eine Zweckentfremdung von Zwangsabgaben handelt, dürften die Öffentlich-Rechtlichen aufgrund ihres Finanzierungsmodells gar nicht in den freien Wettbewerb eintreten. Aber ruft das die Wettbewerbshüter auf den Plan? – Nein! Für die Öffentlich-Rechtlichen scheinen die Gesetze unserer demokratischen Gesellschaft schlicht nicht zu gelten. Und so wird die GEZ künftig wohl statt Zahlungsaufforderungen nur noch Dankesschreiben versenden: „AbGEZockt – vielen Dank für Ihren Beitrag!“

Montag, 13. August 2012

Wettbewerbshüter vs. ProSieben, RTL und Zuschauer


Da haben die beiden größten Sendergruppen Deutschlands endlich mal wieder einen Einfall, der sich nicht unter dem Begriff „Trash TV“ subsumieren lässt und dann werden sie vom Kartellamt ausgebremst. Wie es scheint, haben die Wettbewerbshüter jedoch immer nur Bedenken, wenn es um die Bestrebungen der Privatsender geht, während den Öffentlich-Rechtlichen zum Teil äußerst fragwürdige Geschäftsmodelle erlaubt werden.

Das Düsseldorfer OLG bestätigte kürzlich ein Verbot des Kartellamts, das der ProSiebenSat1 Media AG und der RTL Group die Gründung eines gemeinsamen Online-Videoportals untersagt. Viele TV-Formate sind zwar bereits online verfügbar, befinden sich jedoch verstreut in den zahlreichen Sender-Mediatheken, auf myspass oder myvideo. Eine Bündelung all dieser Inhalte auf einem zentralen Videoportal wäre also nicht nur erheblich userfreundlicher, sie trüge auch der Entwicklung Rechnung, Fernsehinhalte unabhängig vom jeweiligen Fernsehprogramm zu konsumieren.

Da das Portal bewusst offen gestaltet werden sollte, hätten auch andere Anbieter die Möglichkeit, ihre Inhalte zu präsentieren. Bei entsprechender Resonanz etablierte sich die Plattform sicher auch schnell auf Smart-TVs. Der Zuschauer bekäme ein Stückchen Macht über das Programm, würde zu seinem eigenen Programmdirektor. Es wäre eine kleine Revolution, eine Demokratisierung des Fernsehprogramms. Ein Gesichtspunkt, den die sogenannten Wettbewerbshüter völlig verkennen.  

In den USA gibt es ein solches Videoportal bereits seit 2007. Hulu ist ein Joint Venture von mehreren großen TV-Stationen und der Disney Group. Dort scheiterte das Unternehmen offenbar nicht an irgendwelchen Restriktionen. Die User freut’s!

Das Verbot hierzulande geht in erster Linie zu Lasten der User. Sie müssen weiterhin mit dem vorlieb nehmen, was die Sender ihnen im täglichen Einerlei von Trash-TV und Belanglosigkeiten so vorsetzen. Oder sie befolgen Peter Lustigs Rat und schalten einfach mal ab. Doch auch für die Privatsender wird die Entscheidung nicht folgenlos bleiben. Sie werden aller Voraussicht nach auf Dauer Zuschauer verlieren, denn die Lücke wird nicht unbesetzt bleiben.

YouTube bietet bereits Filme und Shows an. Vermutlich wird auch die nächste Generation von Smart-TVs (vlt. Android-TV oder Apple-TV?) mit umfangreichen Online-Videoportalen vernetzt sein. Durch ihr Veto schieben Kartellamt und OLG einer Win-Win-Situation für Zuschauer und TV-Stationen erst mal einen Riegel vor und dürften damit ganz nebenbei auch im Interesse der Öffentlich-Rechtlichen entschieden haben. Letztgenannte planen übrigens ebenfalls eine gemeinsame Online-Mediathek, müssen aber - anders als die private Konkurrenz - nicht fürchten, von den Wettbewerbshütern gestoppt zu werden.

Dienstag, 31. Juli 2012

Justitia und der gute Mensch vom Tegernsee

Uli Hoeneß bringt mich wirklich zur Weißglut! Da verpasst sich der Mann gefühlte fünfmal pro Saison einen Maulkorb und trotzdem bleibt uns seine Polemik nicht erspart. Das soziale Engagement in Ehren, aber seine Impertinenz ist einfach unerträglich.

In einem Zeitungsinterview haderte „der gute Mensch vom Tegernsee“ am Wochenende mit dem, seiner Meinung nach zu harten Urteil gegen den Ex-Bayernprofi Breno. Gefühlt wären drei Jahre und neun Monate Gefängnis für einen 22-jährigen Fußballprofi wie lebenslänglich. Man nähme ihm praktisch den Beruf weg, ein Maurer könne dagegen nach einer verbüßten Haftstrafe in seinen alten Beruf zurückkehren, mahnte Hoeneß. Und so solle man doch abwägen, ob man im Urteil nicht differenzieren müsse.

War dieser Unfug einem Sonnenstich geschuldet oder ist der gute Hoeneß mittlerweile vollkommen entrückt? Man muss sich vermutlich schon sehr weit vom Normalbürger entfernt haben, um öffentlich juristische Privilegien für einen ohnehin schon Privilegierten einzufordern. Dass der Ex-Fußballprofi Breno in einem Jahr mehr verdient haben dürfte, als ein Maurer in seinem ganzen Leben, scheint Hoeneß total zu verdrängen.

Und warum ein vorbestrafter Maurer bessere Chancen auf ein Comeback in einer kriselnden Branche haben sollte, als ein Fußballprofi, weiß wohl auch nur Hoeneß.
Die Forderung, einen Fußballer aufgrund seines Berufes milder zu bestrafen, als einen Maurer, hat Hoeneß sicher nicht nur den Unmut der Maurer-Innung eingebracht. Sich so gegen den Gleichheitssatz zu positionieren ist regelrecht skandalös. Nicht zuletzt aufgrund solcher Aussagen befinden sich seine Beliebheitswerte im Dauertief.

Die Kritik von Hoeneß’ Kollegen aus Nürnberg und Frankfurt ließ nicht lange auf sich warten. Es steht jedoch zu befürchten, dass auch dieser Tadel nicht vermag, Hoeneß zur Räson zu bringen und so wird die nächste verbale Blutgrätsche vom Tegernsee wohl nicht lange auf sich warten lassen...
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